VEREINSSATZUNG

Heimatkreis Schneidemühl e.V.

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Begriff, Sitz

1.  Der Verein führt den Namen „Heimatkreis Schneidemühl e.V.“. Er wurde am 8. September 1957 gegründet und am 16. März 1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cuxhaven eingetragen.

2. Der Verein ist Heimatkreis im Sinne der Pommerschen Heimatkreisordnung (PHKO) und Glied der Pommerschen Landsmannschaft (PLM).

3. Angehörige des Heimatkreises Schneidemühl im Sinne der Pommerschen Heimatkreisordnung sind alle Schneidemühler deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit, die in der Stadt Schneidemühl geboren sind oder dort ihren ständigen Wohnsitz hatten, deren Ehegatten und Nachkommen und deren Ehegatten.

4. Der Verein hat seinen Sitz in der Patenstadt Cuxhaven.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

1.  Der „Heimatkreis Schneidemühl e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts der Abgabenordnung in der geltenden Fassung.

2. Zweck des Vereins ist es,

(1)  die heimatpolitischen, kulturellen und sozialen Interessen der Angehörigen des Heimatkreises Schneidemühl (§ 1 Abs. 3) wahrzunehmen,

(2) die aus der Heimat überkommene Gemeinschaft zu erhalten,

(3) in der Öffentlichkeit die Erinnerung an die Stadt Schneidemühl, Hauptstadt der Grenzmark Posen-Westpreußen von 1922 bis 1938 und seitdem des gleichnamigen pommerschen Regierungsbezirks, wachzuhalten.

3.  Das soll besonders durch folgende Aufgaben geschehen:

(1) Pflege des Heimatbewusstseins und des Zusammengehörigkeitsgefühls in Form von Gemeinschaftsveranstaltungen;

(2) Unterhalten einer Heimatstube in der Patenstadt Cuxhaven zur Sammlung und Pflege heimatlichen Kulturgutes;

(3) Veröffentlichungen von aktuellen Berichten und wissenschaftlichen Arbeiten über die Stadt Schneidemühl und deren Umgebung sowie von Erinnerungen aus der Heimat;

(4) Erfassung aller Angehörigen des Heimalkreises Schneidemühl (§ 1 Abs. 3) in der Heimatkreiskartei und deren laufende Vervollständigung;

(5) Pflege und Weiterentwicklung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Patenstadt Cuxhaven;

(6) Zusammenarbeit mit der „Deutschen Sozial-Kulturellen Gesellschaft“ in der Heimat, die ihren Sitz in Schneidemühl hat.

4.   Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist überparteilich und interkonfessionell.

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Vereins können sein

(1) Angehörige des Heimatkreises Schneidemühl (§ 1 Abs. 3),

(2) natürliche und juristische Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern wollen oder sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,

(3) ist die Patenstadt Cuxhaven.

2. Die Bezieher des Schneidemühler Heimatbriefes sind durch die jährliche Zahlung der Bezugsgebühr Mitglieder im Verein „Heimatkreis Schneidemühl e.V.“.

3. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch

(1) Tod,

(2) Austritt (Beenden des Heimatbrief-Bezugs)

(3) Vorstandsbeschluss, wenn

(3.1) ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung verstößt,

(3.2) ein Mitglied durch sein Verhalten oder Auftreten das Ansehen oder die Arbeit des Vereins schädigt,

(3.3) ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist mit der Bezugsgebühr für den Schneidemühler Heimatbrief abgegolten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vermögensbildung

1.  Alle Spenden, sonstige Einnahmen und Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2.  In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten sie keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Begünstigungsverbot

Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

(l)  der geschäftsführende Vorstand (GV),

(2) der erweiterte Vorstand (EV),

(3)  die Mitgliederversammlung (MV).

§ 9 Vorstand

1.  Der geschäftsführende Vorstand (GV) besteht aus

(1) dem Vorsitzenden,

(2) dem Stellvertreter,

(3) dem Schatzmeister,

(4) dem Schriftführer,

(5) dem Heimatkreisbearbeiter.

2.  Der erweiterte Vorstand (EV) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und höchstens vier Beisitzern, die folgende Aufgabenbereiche wahrnehmen:

(1) Heimatkreiskartei-Betreuung,

(2) Heimatstuben-Betreuung,

(3) Kulturarbeit (Kulturreferent),

(4) Heimatbrief.

3. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt, dabei muss einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.

4.  Der Vorstand ist Heimatkreisausschuss (HKA) im Sinne der Pommerschen Heimatkreisordnung.

5.  Der erweiterte Vorstand ist zugleich Heimatkreistag (HKT) im Sinne der Pommerschen Heimatkreisordnung.

6.  Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Neben der Erstattung von Auslagen können in begründeten Einzelfällen Aufwandspauschalen für die Wahlperiode gewährt werden, deren Höhe vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird.

7.  Der Vorstand führt die Geschäfte gemäß § 3 der Satzung, verwaltet das Vereinsvermögen nach kaufmännischen Grundsätzen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

8.  Vorstandsbeschlüsse sind in einer Niederschrift zu erfassen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.  Die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt, der schriftlich erklärt werden muss, oder durch Abwahl.

10.  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

11.  Im Innenverhältnis beschließt der Vorstand mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ abgegebenen Stimmen; es gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

12. Zu einer Vorstands- bzw. erweiterten Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter vier Wochen vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung eingeladen. Das Protokoll über die Sitzung ist innerhalb von drei Monaten den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 1.000,00 (in Worten: eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

1.   Die jährliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2.   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Beisitzer sowie zwei Kassenprüfer für vier Jahre. Die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören.

3.  Die Mitgliederversammlung nimmt die schriftlichen Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer entgegen, danach beschließt sie über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt ferner über alle Geschäfte, die vom Vorstand nicht allein erledigt werden können.

4.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich während des Bundespatenschafts- oder Heimattreffens in der Patenstadt Cuxhaven statt. Hierzu wird vier Wochen vorher vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung eingeladen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden und im Schneidemühler Heimatbrief zu veröffentlichen.

5.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter den gleichen Bedingungen (Abs. 4) einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält.

6.  Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder. Stimmübertragung auf ein anderes Vereinsmitglied ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

7.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Abwahlen von Vorstandsmitgliedern sind mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind die Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.

8.  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine kurz gefasste Niederschrift unter wörtlicher Wiedergabe der Beschlüsse und Wahlergebnisse zu erstellen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 12 Vereinsauflösung

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Auflösung als Tagesordnungspunkt angekündigt wurde. Der Beschluss muss von den anwesenden Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden.

2.  Die Patenstadt Cuxhaven übernimmt die Abwicklung der mit der Vereinsauflösung notwendigen Arbeiten.

§ 13 Restvermögen

Zur Erinnerung an die Patenschaft schenkt der „Heimatkreis Schneidemühl e. V.“ der Stadt Cuxhaven die drei Ölgemälde aus der Schneidemühler Stube.

1.   Das in den Heimatstuben vorhandene Bildmaterial in den Ordnern 1 bis 40 und das gesammelte Schriftgut in den Ordnern mit den Nummern ab 41 übernimmt das Geheime Staatsarchiv, Preußischer Kulturbesitz in D 14195 Berlin, Archivstr. 12/14 gemäß Schreiben vom 15. 4. 2002 -1666/02-1.4 ohne Eigentumsvorbehalt des Heimatkreises Schneidemühl.

Dazu kommen Bücher und Broschüren, die mit dem Aufkleber des Geheimen Staatsarchivs versehen und in einer Anlage aufgeführt werden.

2.  Das Geheime Staatsarchiv sorgt für eine sachgerechte Unterbringung der Sammlung gemäß den für die Behandlung von Archivalienbeständen in Staatlichen Archiven üblichen Maßnahmen.

3.  Die Zugänglichkeit für Dritte (Benutzung) erfolgt im Rahmen der geltenden Benutzungsordnung des Geheimen Staatsarchivs.

4.  Vor Abgabe des Materials an das Geheime Staatsarchiv wird auf Wunsch der Patenstadt Cuxhaven

a)  der Deutschen Sozial-Kulturellen Gesellschaft in Schneidemühl,

b)  der Gesellschaft der Freunde der Stadt Piła,

c)  und der heute polnischen Stadt Piła

die Möglichkeit gegeben, das Material zu sichten und Kopien für archivalische oder museale Zwecke zu ziehen. Die Stadt Cuxhaven wird diese Arbeiten unterstützen und veranlassen, anschließend das im Absatz 1 aufgeführte Material an das Geheime Staatsarchiv in Berlin zu bringen.

5.  Über alle weiteren Exponate erhält die Stadt Cuxhaven als Patenstadt das uneingeschränkte Verfügungsrecht. Seitens des Heimatkreises bestehen keine Bedenken, die Exponate der Stadt Piła/Polen für das dortige Museum oder Archiv zu übergeben.

6.  Nach Absprache mit der Patenstadt Cuxhaven wird diese das verbleibende Vermögen zunächst für die Abwicklung der Auflösung der Heimatstuben verwenden und die Restmittel der Deutschen Sozial-Kulturellen Gesellschaft in Schneidemühl für soziale und kulturelle Zwecke zur Verfügung stellen.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Cuxhaven.

§ 15 Veröffentlichungen

Bekanntmachungen erfolgen grundsätzlich im Schneidemühler Heimatbrief; sie können zusätzlich in der Pommerschen Zeitung und in den Cuxhavener Nachrichten veröffentlicht werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

Diese Neufassung (Satzungsänderungen) wurde in der 29. ordentlichen Delegiertenversammlung des Heimatkreises Schneidemühl am 26. August 2016 im Rathaus der Patenstadt Cuxhaven beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt in Kraft.

Danach ist sie im Schneidemühler Heimatbrief zu veröffentlichen.

Cuxhaven, den 26. August 2016

                            Vorsitzender                                        Stellv. Vorsitzender